Gemäß dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist jeder Schüler bzw. jede Schülerin verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen (Art. 56(4) Bay EUG). Sollten die Schüler/innen dennoch verhindert sein, so sind laut Schulordnung (§37 GSO) folgende Regeln einzuhalten:
Am Tag der Erkrankung muss die Schule bis 8:00 Uhr (z. B.: telefonisch) von der Erkrankung in Kenntnis gesetzt werden. Anschließend muss außerdem, spätestens 2 Tage nach dem Beginn der Erkrankung, eine schriftliche Entschuldigung in das Sekretariat der Schule nachgeliefert werden.Bei Erkrankungen von mehr als 3 Tagen kann ein ärztliches Attest gefordert werden
Bei Häufungen krankheitsbedingter Versäumnisse, kann die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Attests gefordert werden.
Wird eine Leistungserhebung ohne rechtzeitige und ausreichende Entschuldigung versäumt, so wird diese mit der Note 6 bewertet (§58 GSO).
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Für eine Beurlaubung (Arztbesuch, Fahrprüfung, Musterung, etc.) muss rechtzeitig, aber spätestens am Tag vorher, schriftlich eine Befreiung eingeholt werden.
An Tagen mit Leistungserhebungen werden Befreiungen nur bei unaufschiebbaren Terminen genehmigt.